Schwellenwerte und Rhythmus

Die Berichtspflicht ist nach Unternehmensgröße gestaffelt:

  • 250+ Beschäftigte: jährlich, erstmals bis 7. Juni 2027.
  • 150–249 Beschäftigte: alle drei Jahre, erstmals bis 7. Juni 2027.
  • 100–149 Beschäftigte: alle drei Jahre, erstmals bis 7. Juni 2031.
  • Unter 100 Beschäftigte: freiwillig; Mitgliedstaaten können die Pflicht national ausweiten.

Welche Kennzahlen zu melden sind

Zu berichten sind unter anderem: das Entgeltgefälle zwischen weiblichen und männlichen Beschäftigten insgesamt, das Gefälle bei ergänzenden oder variablen Bestandteilen, Median-Werte, der Anteil von Frauen und Männern, die variable Bestandteile erhalten, die Verteilung nach Quartilen sowie das Gefälle je Kategorie von Beschäftigten, aufgeschlüsselt nach Grundentgelt und variablen Bestandteilen.

Die Kennzahl „je Beschäftigtenkategorie“ ist die anspruchsvollste: Sie setzt eine belastbare Kategorienbildung nach gleicher und gleichwertiger Arbeit voraus – und genau diese Kennzahl wird nicht an die Behörde gemeldet, sondern allen Beschäftigten und der Arbeitnehmervertretung bereitgestellt.

Richtigkeit, Bestätigung und Beteiligung

Das Management muss die Richtigkeit der Angaben bestätigen, die Arbeitnehmervertretung ist einzubinden und kann Methodik und Zahlen hinterfragen. Die Behörde veröffentlicht unternehmensbezogene Kennzahlen; Beschäftigte und ihre Vertretungen können Erläuterungen und zusätzliche Aufschlüsselungen verlangen. Ein Bericht, der auf nicht dokumentierter Methodik beruht, wird damit schnell zum Risiko.

Verhältnis zum österreichischen Einkommensbericht

Der bestehende österreichische Einkommensbericht nach § 11a GlBG (alle zwei Jahre, bei mehr als 150 Beschäftigten, nur intern) bleibt bis zur nationalen Umsetzung bestehen, deckt die Richtlinie aber nicht ab: Es fehlen die externe Meldung, die Quartilsverteilung, die Kennzahlen je Kategorie und der 5-%-Mechanismus. Laut Medienberichten sieht der Entwurf des Arbeitsministeriums Einkommensberichte ab 100 Beschäftigten vor; wie beide Instrumente zusammengeführt werden, bleibt bis zum Beschluss offen.

Häufige Fragen

Ab wie vielen Beschäftigten muss berichtet werden?

Ab 100 Beschäftigten. 250+ berichten jährlich ab 2027, 150–249 alle drei Jahre ab 2027, 100–149 alle drei Jahre ab 2031.

Werden die gemeldeten Kennzahlen veröffentlicht?

Ja, die zentralen unternehmensbezogenen Kennzahlen werden durch die Überwachungsstelle zugänglich gemacht. Die Kennzahlen je Beschäftigtenkategorie gehen an Beschäftigte und Arbeitnehmervertretung.

Ersetzt der EU-Bericht den österreichischen Einkommensbericht?

Das ist noch offen; laut Medienberichten sieht der Entwurf des Arbeitsministeriums Einkommensberichte ab 100 Beschäftigten vor. Bis zur österreichischen Umsetzung gelten beide Regelungswelten: § 11a GlBG unverändert, die Richtlinien-Kennzahlen als kommender Standard.

Quellen

  1. Richtlinie (EU) 2023/970 – EUR-Lex · Art. 9
  2. Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) – RIS · § 11a
  3. ORF, 7. Juni 2026: Entwurf des Arbeitsministeriums

Weiterführende Artikel

Keine Rechtsberatung. Die Inhalte beruhen auf der Richtlinie (EU) 2023/970 und dem angegebenen Aktualisierungsstand; konkrete Pflichten ergeben sich aus der nationalen Umsetzung.