Reporting
Berichtspflichten nach Art. 9: Wer was wann melden muss
Art. 9 der EU-Entgelttransparenzrichtlinie verpflichtet Arbeitgeber ab 100 Beschäftigten, regelmäßig über das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle zu berichten – erstmals bis 7. Juni 2027 (250+ und 150–249 Beschäftigte) bzw. bis 7. Juni 2031 (100–149 Beschäftigte). Die Kennzahlen gehen an eine nationale Überwachungsstelle und werden teilweise veröffentlicht.
Schwellenwerte und Rhythmus
Die Berichtspflicht ist nach Unternehmensgröße gestaffelt:
- 250+ Beschäftigte: jährlich, erstmals bis 7. Juni 2027.
- 150–249 Beschäftigte: alle drei Jahre, erstmals bis 7. Juni 2027.
- 100–149 Beschäftigte: alle drei Jahre, erstmals bis 7. Juni 2031.
- Unter 100 Beschäftigte: freiwillig; Mitgliedstaaten können die Pflicht national ausweiten.
Welche Kennzahlen zu melden sind
Zu berichten sind unter anderem: das Entgeltgefälle zwischen weiblichen und männlichen Beschäftigten insgesamt, das Gefälle bei ergänzenden oder variablen Bestandteilen, Median-Werte, der Anteil von Frauen und Männern, die variable Bestandteile erhalten, die Verteilung nach Quartilen sowie das Gefälle je Kategorie von Beschäftigten, aufgeschlüsselt nach Grundentgelt und variablen Bestandteilen.
Die Kennzahl „je Beschäftigtenkategorie“ ist die anspruchsvollste: Sie setzt eine belastbare Kategorienbildung nach gleicher und gleichwertiger Arbeit voraus – und genau diese Kennzahl wird nicht an die Behörde gemeldet, sondern allen Beschäftigten und der Arbeitnehmervertretung bereitgestellt.
Richtigkeit, Bestätigung und Beteiligung
Das Management muss die Richtigkeit der Angaben bestätigen, die Arbeitnehmervertretung ist einzubinden und kann Methodik und Zahlen hinterfragen. Die Behörde veröffentlicht unternehmensbezogene Kennzahlen; Beschäftigte und ihre Vertretungen können Erläuterungen und zusätzliche Aufschlüsselungen verlangen. Ein Bericht, der auf nicht dokumentierter Methodik beruht, wird damit schnell zum Risiko.
Verhältnis zum österreichischen Einkommensbericht
Der bestehende österreichische Einkommensbericht nach § 11a GlBG (alle zwei Jahre, ab 150 Beschäftigten, nur intern) bleibt bis zur nationalen Umsetzung bestehen, deckt die Richtlinie aber nicht ab: Es fehlen die externe Meldung, die Quartilsverteilung, die Kennzahlen je Kategorie und der 5-%-Mechanismus. Wie der Gesetzgeber beide Instrumente zusammenführt, ist eine offene Umsetzungsfrage (Stand: Juli 2026).
Häufige Fragen
Ab wie vielen Beschäftigten muss berichtet werden?
Ab 100 Beschäftigten. 250+ berichten jährlich ab 2027, 150–249 alle drei Jahre ab 2027, 100–149 alle drei Jahre ab 2031.
Werden die gemeldeten Kennzahlen veröffentlicht?
Ja, die zentralen unternehmensbezogenen Kennzahlen werden durch die Überwachungsstelle zugänglich gemacht. Die Kennzahlen je Beschäftigtenkategorie gehen an Beschäftigte und Arbeitnehmervertretung.
Ersetzt der EU-Bericht den österreichischen Einkommensbericht?
Das ist noch offen. Bis zur österreichischen Umsetzung gelten beide Regelungswelten: § 11a GlBG unverändert, die Richtlinien-Kennzahlen als kommender Standard.