Fristen
Fristen und Zeitplan der Entgelttransparenzrichtlinie
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie arbeitet mit einem gestaffelten Zeitplan: Die Mitgliedstaaten mussten bis 7. Juni 2026 umsetzen, die ersten Entgeltberichte großer Arbeitgeber sind bis 7. Juni 2027 fällig, kleinere Arbeitgeber folgen bis 2031. Wer die Vorlaufzeiten für Datenaufbau und Jobbewertung unterschätzt, gerät unter Zeitdruck.
Die zentralen Stichtage
Der Zeitplan der Richtlinie im Überblick:
- 6. Juni 2023: Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2023/970.
- 7. Juni 2026: Ablauf der Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten. Ab Umsetzung gelten Recruiting-Transparenz, Kriterien-Offenlegung und Auskunftsrecht.
- 7. Juni 2027: Erster Entgeltbericht für Arbeitgeber mit 250+ Beschäftigten (danach jährlich) und für Arbeitgeber mit 150–249 Beschäftigten (danach alle drei Jahre).
- 7. Juni 2031: Erster Entgeltbericht für Arbeitgeber mit 100–149 Beschäftigten (danach alle drei Jahre).
Warum der erste Bericht 2027 Daten aus 2026 braucht
Der bis 7. Juni 2027 fällige Bericht bezieht sich auf ein zurückliegendes Referenzjahr – in der Regel das Kalenderjahr 2026. Die Datenbasis für den ersten Bericht entsteht also jetzt: Beschäftigtenkategorien, vollständige Vergütungsdaten inklusive variabler Bestandteile und eine belastbare Jobbewertung müssen vor dem Referenzzeitraum stehen, nicht danach.
Realistisch brauchen Unternehmen sechs bis zwölf Monate Vorlauf für Stellenarchitektur, Kategorienbildung, Datenbereinigung und einen ersten internen Testlauf der Pay-Gap-Berechnung – inklusive Zeit, erkannte Lücken vor dem Stichtag zu erklären oder zu korrigieren.
Pflichten ohne Schwellenwert gelten bereits
Unabhängig vom Berichtszyklus gelten die individuellen Transparenzpflichten ab nationaler Umsetzung für alle Arbeitgeber: Entgeltspannen im Recruiting, das Verbot der Frage nach der Entgelthistorie, zugängliche Entgeltkriterien und das Auskunftsrecht mit Zwei-Monats-Frist. Da die Umsetzungsfrist bereits abgelaufen ist, sollten diese Prozesse jetzt stehen – auch dort, wo das nationale Gesetz noch aussteht.
Empfohlener Fahrplan
Ein praxiserprobter Fahrplan rückwärts vom ersten Berichtsstichtag:
- Sofort: Pflichtenprofil je Rechtsträger klären (Land, Headcount, Schwellenwert, Arbeitnehmervertretung).
- Quartal 1: Stellenarchitektur und objektive Bewertungskriterien aufbauen, Beschäftigtenkategorien bilden.
- Quartal 2: Vergütungsdaten vollständig erfassen, Recruiting-Prozesse und Auskunfts-Workflow umstellen.
- Quartal 3: Erste Pay-Gap-Analyse rechnen, 5-%-Fälle rechtfertigen oder Abhilfe einleiten.
- Quartal 4: Berichtsprozess mit Freigaben, Arbeitnehmervertretung und Export testen.
Häufige Fragen
Wann muss der erste Entgeltbericht abgegeben werden?
Arbeitgeber mit 250+ und mit 150–249 Beschäftigten berichten erstmals bis 7. Juni 2027, Arbeitgeber mit 100–149 Beschäftigten erstmals bis 7. Juni 2031.
Welche Pflichten gelten schon vor dem ersten Bericht?
Ab nationaler Umsetzung gelten für alle Arbeitgeber die Recruiting-Transparenz (Entgeltspanne, kein Salary-History-Fragen), die Offenlegung der Entgeltkriterien und das Auskunftsrecht der Beschäftigten.
Was passiert, wenn ein Mitgliedstaat die Frist verpasst?
Die Umsetzungspflicht bleibt bestehen; die Kommission kann ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Für Unternehmen empfiehlt sich, die EU-Baseline bereits umzusetzen, da nationale Gesetze rückwirkende Referenzzeiträume vorsehen können.