Umsetzungsstand

Geprüft am 15. September 2026
  • ÖsterreichEntwurf in Abstimmung

    Das Arbeitsministerium hat am 6. Juni 2026 einen Gesetzentwurf in die Regierungskoordinierung gegeben; eine Regierungsvorlage liegt noch nicht vor. Laut Medienberichten sind Einkommensberichte ab 100 Beschäftigten und Verwaltungsstrafen bis 60.000 € bei wiederholten Verstößen vorgesehen.

    Quellen: ORF, 7. Juni 2026 · ORF, 6. August 2026

  • DeutschlandGesetzentwurf ausstehend

    Laut Bundesregierung sind die Vorarbeiten abgeschlossen (Juli 2026), ein Gesetzentwurf liegt aber noch nicht vor. Medienberichte nennen ein Gesetz im Jahr 2027. Bis dahin gilt das Entgelttransparenzgesetz von 2017.

    Quellen: Bundestag, 16. Juli 2026 · Bundestag, 9. September 2026 · taz, 1. Juni 2026 · EntgTranspG

  • Weitere EU-StaatenErste Gesetze in Kraft

    Fristgerecht umgesetzt haben etwa Italien, die Slowakei und Malta; Griechenland folgte im Juli 2026. In den Niederlanden und in Finnland beraten die Parlamente. Einen Aufschub der Frist lehnt die EU-Kommission ab.

    Quellen: Slowakei · Italien · Malta · Griechenland · Niederlande · Finnland · EU-Kommission

Die zentralen Stichtage

Der Zeitplan der Richtlinie im Überblick:

  • 6. Juni 2023: Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2023/970.
  • 7. Juni 2026: Ablauf der Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten. Ab Umsetzung gelten Recruiting-Transparenz, Kriterien-Offenlegung und Auskunftsrecht.
  • 7. Juni 2027: Erster Entgeltbericht für Arbeitgeber mit 250+ Beschäftigten (danach jährlich) und für Arbeitgeber mit 150–249 Beschäftigten (danach alle drei Jahre).
  • 7. Juni 2031: Erster Entgeltbericht für Arbeitgeber mit 100–149 Beschäftigten (danach alle drei Jahre).

Warum der erste Bericht 2027 Daten aus 2026 braucht

Der bis 7. Juni 2027 fällige Bericht bezieht sich auf ein zurückliegendes Referenzjahr – in der Regel das Kalenderjahr 2026. Die Datenbasis für den ersten Bericht entsteht also jetzt: Beschäftigtenkategorien, vollständige Vergütungsdaten inklusive variabler Bestandteile und eine belastbare Jobbewertung müssen vor dem Referenzzeitraum stehen, nicht danach.

Realistisch brauchen Unternehmen sechs bis zwölf Monate Vorlauf für Stellenarchitektur, Kategorienbildung, Datenbereinigung und einen ersten internen Testlauf der Pay-Gap-Berechnung – inklusive Zeit, erkannte Lücken vor dem Stichtag zu erklären oder zu korrigieren.

Pflichten ohne Schwellenwert gelten bereits

Unabhängig vom Berichtszyklus gelten die individuellen Transparenzpflichten ab nationaler Umsetzung für alle Arbeitgeber: Entgeltspannen im Recruiting, das Verbot der Frage nach der Entgelthistorie, zugängliche Entgeltkriterien und das Auskunftsrecht mit Zwei-Monats-Frist. Da die Umsetzungsfrist bereits abgelaufen ist, sollten diese Prozesse jetzt stehen – auch dort, wo das nationale Gesetz noch aussteht.

Empfohlener Fahrplan

Ein praxiserprobter Fahrplan rückwärts vom ersten Berichtsstichtag:

  • Sofort: Pflichtenprofil je Rechtsträger klären (Land, Headcount, Schwellenwert, Arbeitnehmervertretung).
  • Quartal 1: Stellenarchitektur und objektive Bewertungskriterien aufbauen, Beschäftigtenkategorien bilden.
  • Quartal 2: Vergütungsdaten vollständig erfassen, Recruiting-Prozesse und Auskunfts-Workflow umstellen.
  • Quartal 3: Erste Pay-Gap-Analyse rechnen, 5-%-Fälle rechtfertigen oder Abhilfe einleiten.
  • Quartal 4: Berichtsprozess mit Freigaben, Arbeitnehmervertretung und Export testen.

Häufige Fragen

Wann muss der erste Entgeltbericht abgegeben werden?

Arbeitgeber mit 250+ und mit 150–249 Beschäftigten berichten erstmals bis 7. Juni 2027, Arbeitgeber mit 100–149 Beschäftigten erstmals bis 7. Juni 2031.

Welche Pflichten gelten schon vor dem ersten Bericht?

Ab nationaler Umsetzung gelten für alle Arbeitgeber die Recruiting-Transparenz (Entgeltspanne, kein Salary-History-Fragen), die Offenlegung der Entgeltkriterien und das Auskunftsrecht der Beschäftigten.

Was passiert, wenn ein Mitgliedstaat die Frist verpasst?

Die Umsetzungspflicht bleibt bestehen; die Kommission kann ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Für Unternehmen empfiehlt sich, die EU-Baseline bereits umzusetzen, da nationale Gesetze rückwirkende Referenzzeiträume vorsehen können.

Quellen

  1. Richtlinie (EU) 2023/970 – EUR-Lex · Art. 9, 34

Weiterführende Artikel

Keine Rechtsberatung. Die Inhalte beruhen auf der Richtlinie (EU) 2023/970 und dem angegebenen Aktualisierungsstand; konkrete Pflichten ergeben sich aus der nationalen Umsetzung.