Österreich
Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie in Österreich
Österreich hat die EU-Entgelttransparenzrichtlinie noch nicht in nationales Recht umgesetzt, obwohl die Umsetzungsfrist am 7. Juni 2026 abgelaufen ist (Stand: Juli 2026). Erwartet wird eine Umsetzung über Novellen des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) und des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG). Für Arbeitgeber heißt das: Die EU-Baseline ist der Maßstab, das bestehende österreichische Recht gilt weiter.
Was in Österreich heute schon gilt
Österreich kennt bereits Entgelttransparenz-Instrumente, die unabhängig von der Richtlinie in Kraft sind: Nach § 11a GlBG müssen Arbeitgeber mit mehr als 150 Beschäftigten alle zwei Jahre einen anonymisierten Einkommensbericht erstellen und der Arbeitnehmervertretung zugänglich machen. Stellenausschreibungen müssen nach § 9 Abs. 2 GlBG das kollektivvertragliche Mindestentgelt und die Bereitschaft zur Überzahlung angeben.
Diese Instrumente bleiben bis zur Novelle bestehen, greifen aber deutlich kürzer als die Richtlinie: Der Einkommensbericht kennt weder das individuelle Auskunftsrecht noch den 5-%-Trigger oder die externe Meldung der Kennzahlen.
Was sich mit der Umsetzung ändern wird
Auch ohne finalen Gesetzestext lässt sich der Rahmen aus der Richtlinie ableiten, da sie in vielen Punkten wenig nationalen Spielraum lässt:
- Individuelles Auskunftsrecht aller Beschäftigten auf Durchschnittsentgelte nach Geschlecht, Antwortfrist zwei Monate.
- Entgeltspannen bereits im Bewerbungsprozess und Verbot der Frage nach dem bisherigen Entgelt.
- Berichtspflichten ab 100 Beschäftigten mit externer Meldung an eine Überwachungsstelle – deutlich breiter als der heutige Einkommensbericht.
- Gemeinsame Entgeltbewertung mit der Arbeitnehmervertretung bei unerklärten Lücken ab 5 %.
- Beweislastumkehr und Sanktionen, deren konkrete Ausgestaltung (Bußgeldrahmen, Behördenzuständigkeit) der nationale Gesetzgeber festlegt.
Offene nationale Fragen
Der österreichische Gesetzgeber muss unter anderem festlegen: die zuständige Überwachungsstelle für die Berichtsdaten, das Verhältnis des neuen Reportings zum bestehenden Einkommensbericht nach § 11a GlBG, die Rolle von Betriebsrat und Gleichbehandlungsanwaltschaft, die Headcount-Methode für die Schwellenwerte sowie Sanktionshöhen. Bis dahin sind Aussagen zu diesen Punkten Prognosen – wir kennzeichnen sie entsprechend und aktualisieren diese Seite bei Gesetzesänderungen.
Was österreichische Arbeitgeber jetzt tun sollten
Die abgelaufene Umsetzungsfrist ist kein Grund zu warten – im Gegenteil: Der erste Berichtsstichtag 7. Juni 2027 gilt EU-weit, und die Datenbasis dafür entsteht im laufenden Jahr. Sinnvoll ist, jetzt Stellenarchitektur und Beschäftigtenkategorien aufzubauen, Vergütungsdaten inklusive variabler Bestandteile zu konsolidieren, Recruiting-Prozesse auf Entgeltspannen umzustellen und den Auskunfts-Workflow zu etablieren. Wer den bestehenden § 11a-Einkommensbericht bereits erstellt, hat eine Startbasis – muss aber Kategorienlogik und Kennzahlen auf die Richtlinie erweitern.
Häufige Fragen
Hat Österreich die Entgelttransparenzrichtlinie schon umgesetzt?
Nein. Die Umsetzungsfrist ist am 7. Juni 2026 abgelaufen, ein kundgemachtes österreichisches Umsetzungsgesetz liegt aber noch nicht vor (Stand: Juli 2026). Erwartet werden Novellen von GlBG und ArbVG.
Gilt der österreichische Einkommensbericht nach § 11a GlBG weiter?
Ja, bis zur Novelle gilt das bestehende Recht: Arbeitgeber mit mehr als 150 Beschäftigten erstellen alle zwei Jahre einen Einkommensbericht. Die Richtlinie geht darüber deutlich hinaus.
Müssen österreichische Arbeitgeber trotz fehlender Umsetzung handeln?
Ja. Der erste EU-Berichtsstichtag 7. Juni 2027 betrifft ein zurückliegendes Referenzjahr, und der Aufbau von Jobbewertung, Kategorien und Datenbasis dauert Monate. Wer wartet, kann den ersten Bericht kaum belastbar erstellen.