Umsetzungsstand

Geprüft am 15. September 2026
  • ÖsterreichEntwurf in Abstimmung

    Das Arbeitsministerium hat am 6. Juni 2026 einen Gesetzentwurf in die Regierungskoordinierung gegeben; eine Regierungsvorlage liegt noch nicht vor. Laut Medienberichten sind Einkommensberichte ab 100 Beschäftigten und Verwaltungsstrafen bis 60.000 € bei wiederholten Verstößen vorgesehen.

    Quellen: ORF, 7. Juni 2026 · ORF, 6. August 2026

  • DeutschlandGesetzentwurf ausstehend

    Laut Bundesregierung sind die Vorarbeiten abgeschlossen (Juli 2026), ein Gesetzentwurf liegt aber noch nicht vor. Medienberichte nennen ein Gesetz im Jahr 2027. Bis dahin gilt das Entgelttransparenzgesetz von 2017.

    Quellen: Bundestag, 16. Juli 2026 · Bundestag, 9. September 2026 · taz, 1. Juni 2026 · EntgTranspG

Ausgangslage in Österreich

Das österreichische GlBG kennt zwei zentrale Instrumente: den anonymisierten Einkommensbericht alle zwei Jahre für Arbeitgeber mit mehr als 150 Beschäftigten (§ 11a GlBG), der nur intern der Arbeitnehmervertretung zugänglich ist, und die Pflicht, in Stellenausschreibungen das kollektivvertragliche Mindestentgelt samt Überzahlungsbereitschaft anzugeben (§ 9 Abs. 2 GlBG). Ein individuelles Auskunftsrecht auf Vergleichsentgelte existiert bisher nicht.

Ausgangslage in Deutschland

Deutschland hat seit 2017 das Entgelttransparenzgesetz: Beschäftigte in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten können Auskunft über das Median-Entgelt einer Vergleichstätigkeit verlangen (§ 12). Private Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten sind aufgefordert, ihre Entgeltstrukturen in einem betrieblichen Prüfverfahren zu überprüfen (§ 17) – verpflichtend ist das nicht. Einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit müssen nur Arbeitgeber dieser Größe erstellen, die zugleich lageberichtspflichtig nach dem HGB sind (§ 21). In der Praxis blieb die Wirkung begrenzt – unter anderem wegen des hohen Schwellenwerts, der Beschränkung auf den Median und fehlender Sanktionen bei Nichtantwort.

Was die Richtlinie in beiden Ländern ändert

Die Richtlinie hebt beide Rechtsordnungen auf ein gemeinsames, strengeres Niveau:

  • Auskunftsrecht ohne Schwellenwert und mit Zwei-Monats-Frist – neu für Österreich, deutlich erweitert für Deutschland (bisher nur in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten).
  • Durchschnittsentgelte nach Geschlecht statt nur Median, plus Anspruch auf die Entgeltkriterien.
  • Externes Reporting ab 100 Beschäftigten – ersetzt bzw. erweitert den Einkommensbericht (AT, mehr als 150 Beschäftigte, intern) und den Bericht nach § 21 EntgTranspG (DE, mehr als 500 Beschäftigte und lageberichtspflichtig).
  • Entgeltspannen im Recruiting und Verbot der Gehaltsfrage – in beiden Ländern neu.
  • 5-%-Trigger mit gemeinsamer Entgeltbewertung – in beiden Ländern neu; dazu strengere Regeln zu Beweislast, Schadenersatz und Sanktionen.

Stand der Umsetzung

Österreich: Ein Entwurf des Arbeitsministeriums ist seit 6. Juni 2026 in der Regierungskoordinierung; laut ORF ist ein eigenes Gesetz geplant. Deutschland: Die Vorarbeiten sind laut Bundesregierung abgeschlossen, ein Gesetzentwurf liegt aber noch nicht vor; bis dahin gilt das EntgTranspG von 2017. Den aktuellen Stand mit Quellen zeigt der Kasten „Umsetzungsstand“. Unternehmen mit Standorten in beiden Ländern sollten auf die EU-Baseline hin planen und nationale Abweichungen als Konfiguration behandeln – nicht als getrennte Projekte.

Konsequenz für Unternehmen mit Standorten in beiden Ländern

Wer Rechtsträger in Österreich und Deutschland führt, braucht eine gemeinsame Methodik – Jobbewertung, Kategorien, Kennzahlen – mit länderspezifischen Regeln je Rechtsträger: Schwellenwerte, Berichtsrhythmen, Behördenwege und Arbeitnehmervertretungs-Rollen unterscheiden sich. Eine Plattform mit Rule Engine je Rechtsträger verhindert, dass zwei parallele Compliance-Welten entstehen.

Häufige Fragen

Gilt das deutsche Entgelttransparenzgesetz auch in Österreich?

Nein. Das EntgTranspG ist deutsches Recht. In Österreich gelten GlBG und ArbVG; die EU-Richtlinie setzt für beide Länder den gemeinsamen Mindeststandard.

Welches Land hat heute die strengeren Regeln?

Die Instrumente sind unterschiedlich: Österreich verlangt Einkommensberichte von Arbeitgebern mit mehr als 150 Beschäftigten, Deutschland kennt einen Auskunftsanspruch in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten. Beide bleiben hinter der Richtlinie zurück, die beide Länder umsetzen müssen.

Können Konzerne Österreich und Deutschland mit einem Prozess abdecken?

Ja, wenn Methodik und Datenmodell gemeinsam sind und länderspezifische Pflichten je Rechtsträger konfiguriert werden. Die Richtlinie harmonisiert die Kernpflichten, nationale Details bleiben unterschiedlich.

Quellen

  1. Richtlinie (EU) 2023/970 – EUR-Lex
  2. Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) – RIS
  3. Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) – RIS
  4. Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) – gesetze-im-internet.de
  5. ORF, 6. August 2026: Stand der Verhandlungen
  6. Deutscher Bundestag, 16. Juli 2026

Weiterführende Artikel

Keine Rechtsberatung. Die Inhalte beruhen auf der Richtlinie (EU) 2023/970 und dem angegebenen Aktualisierungsstand; konkrete Pflichten ergeben sich aus der nationalen Umsetzung.